Allg. Geschäftsbedingungen Abfluss-Service
Firma Abfluss-Reinigung Andreas
Rings
1. Bestandteil des Auftrages
Bestandteil des Auftrags ist je nach Vereinbarung die Rohrreinigung, die
Kanalreinigung bzw. die optische Kanalinspektion.
2. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Monteuren des Auftragnehmers ungehinderten
Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsleitungen
zu verschaffen.
3. Informationspflicht des Auftraggebers
3.1. Gefährliche Medien
Der Auftraggeber hat vor Ausführung der Reinigungsarbeiten alle gefährlichen
Stoffe, die in den zu reinigenden Entwässerungsgegenständen und
Entwässerungsleitungen enthalten sind, zu dokumentieren und das Dokument
dem Monteur des Auftragnehmers zu übergeben und von diesem gegenzeichnen
zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die den ausführenden
Monteur schädigen können oder eine Haftung bei Ableitung in das
allgemeine Kanalsystem begründen könnten und üblicherweise
in Abwasserleitungen nicht anzutreffen sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte;
der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, entsprechende Reinigungs- bzw.
Desinfektionsmittel bereitzustellen für die Reinigung; bei besonderer
Gefahrenlage hat er einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Soweit gefährliche
Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben, nicht dokumentiert und durch
den Monteur gegengezeichnet sind, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer
von sämtlichen Risiken frei, soweit diese sich daraus ergeben, dass
solcherlei Stoffe gleichwohl vorhanden waren.
3.2. Rohrbeschaffenheit und Rohrführung in -Rohrbögen
-
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Beginn der Ausführung mitzuteilen,
um welche Rohrmaterialien es sich handelt; des Weiteren hat er dem Auftragnehmer
etwaige Rohrführungspläne bzw. Revisionspläne vorzulegen;
zudem hat er jedenfalls darauf hinzuweisen und kenntlich zu machen, wo sich
im Rohrleitungsverlauf sogenannte Bögen befinden. Soweit der Auftraggeber
dieser seiner Informationspflicht nicht genügt und es aufgrund dessen
im Zuge der Auftragsabwicklung zu Schäden an Rohren bzw. Leitungssystem
kommt, haftet der Auftragnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit.
4. Ausführung
4.1. Sind gesonderte schriftliche Absprachen nicht getroffen,
bestimmt der Monteur des Auftragnehmers den Arbeitsumfang, den Arbeitsausgangspunkt,
Maschinen- und Geräteeinsatz sowie Durchführungsweise der Arbeiten,
wobei eine nachhaltige Reinigungswirkung anzustreben ist.
4.2. Mit den Arbeiten ist zu beginnen binnen 14 Arbeitstagen
seit schriftlicher Auftragsbestätigung bzw. - sofern der Auftrag schriftlich
nicht bestätigt wird - der mündlichen Abstimmung und Festlegung
der Ausführungsart sowie des Leistungsumfangs; ausgenommen ist natürlich
ein etwaiger Eilfall. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs
auf Veranlassung des Kunden verlängern die Ausführungsfrist unter
Einberechnung einer notwendigen Dispositionsfrist.
4.3. Die von uns genannten Ausführungsfristen sind
unverbindlich; sie basieren im übrigen darauf, dass bei Durchführung
der Arbeiten sich keine besonderen Umstände einstellen. Der Auftragnehmer
behält sich vor, den Beginn der Ausführung des Auftrags zeitlich
in vertretbarem Umfang zu verschieben, soweit vordringliche Aufgaben ihm
etwa aufgrund behördlicher Anforderung bekannt werden.
4.4. Verzögern sich unsere Arbeiten oder Leistungen
durch Umstände, die von dem Auftraggeber zu vertreten sind, so sind
uns die hierdurch erwachsenden Mehrkosten, insbesondere auch Wartezeiten
unserer Mitarbeiter und Vorhaltekosten für Gerätschaften zusätzlich
zu vergüten.
5. Arbeitserfolg
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass mit der von
ihm zunächst vorgeschlagenen und angebotenen Reinigungsmaßnahme
der Reinigungserfolg erzielt werden kann; dem Auftraggeber ist bekannt,
dass der Auftragnehmer bei Wahl der Reinigungsgerätschaften und Ausführungsweise
zunächst die schonenste und kostengünstigste Art und Weise wählt;
sollte bei Anwendung der zunächst vorgesehenen Maßnahme der Reinigungserfolg
nicht eintreten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, auch weitergehende
Gerätschaften, natürlich bei dementsprechender Kostenanhebung
einzusetzen; der zunächst erfolglos unternommene Reinigungsversuch
bleibt dabei vergütungspflichtig.
6. Preise
6.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, gelten unsere Preise ausschließlich für Arbeiten, die
mit Hochdruckwagen, kombinierten Absaug-/Hochdruckwagen, Saugwagen, Flachsauger,
Kanal- TV-lnspektionsfahrzeug, Pumpen, Spiralen, Handwerkzeugen oder manuell
ausgeführt werden; die Preise werden jeweils gesondert angegeben, je
nach Einsatz der einzelnen Gerätschaften bzw. des Fahrzeugs und damit
des Gesamtaufwands. Arbeiten, die nur mittelbar die Reinigung von Entwässerungseinrichtungen
bezwecken, z.B. Aufreißen von Mauerwerk, Aufgrabarbeiten, werden gesondert
berechnet. Strom und Wasser sind vom Kunden kostenlos zu stellen oder von
ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern,
Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Etwaig anfallende Abfallbeseitigungskosten
tragt der Auftraggeber ebenfalls. Unsere sämtlichen Preise verstehen
sich als Nettopreise, damit zuzüglich der jeweils gesetzlichen MwSt.
6.2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 2% über
dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen; darüber
hinaus wird die gesamte alsdann etwaig noch bestehende Restschuld fällig,
auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Dasselbe gilt
auch für den Fall, dass der Kunde einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst
oder seine Zahlungen einstellt oder falls andere Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen geeignet sind.
In all diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, unsere
weiteren Arbeiten und Leistungen bis zum Ausgleich etwaig offener Rechnungen
durch den Kunden einzustellen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben
unberührt.
6.3. Arbeiten und Leistungen, die wir außerhalb der
normalen Arbeitszeit, etwa an Sonn- und Feiertagen oder unter besonderen
Erschwernissen erbringen, werden mit einem angemessenen Aufschlag berechnet.
6.4. Wir behalten uns vor, nach Fortschritt unserer Arbeiten
angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. Der Kunde ist verpflichtet, diese
Abschlagszahlungen zu leisten; geht eine Abschlagszahlung nicht pünktlich
ein, so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Wir behalten uns
vor, nach Fortschritt unserer Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen zu
fordern gegen Erteilung dementsprechender Abschlagsrechnungen, die bei vorsteuerabzugsberechtigten
Auftraggebern die MwSt. gesondert ausweisen müssen.
7. Gewahrleistung/Haftung
7.1. Wir übernehmen keinerlei Gewahr für sämtliche
unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, soweit diese entstehen durch:
7.1.1. Arbeiten an defekten z.B. rissigen, brüchigen
oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen,
Entwässerungsleitungen und sonstigen Anlagen;
7.1.2. Arbeiten an Abzweigen und Doppelabzweigen mit einem
Laufwinkel von mehr als 45 Grad;
7.1.3. Arbeiten an Entwässerungsgegenständen
und Leitungen, soweit diese nicht aus Gusseisen oder Steinzeug bestehen;
7.1.4. Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge,
die in Entwässerungsgegenständen oder Leitungen stecken bleiben
oder abhanden kommen;
7.1.5. Austretenden Inhalt von Entwässerungsgegenständen
oder Entwässerungsleitungen;
7.1.6. Arbeiten mit gefährlichen Stoffen unter den
Voraussetzungen der Ziffer 3.;
7.1.7. Sollten Arbeitsgeräte wie z.B. Spüldüsen,
FS-Kameras bzw. sonstige Arbeitsgeräte bei Durchführung der Reinigungsmaßnahme
sich festsetzen und trotz aller Bemühungen nicht mehr aus der Entsorgungseinrichtung
zu lösen sein, so folgt das evtl. erforderliche Ausgraben dieser Gerätschaften
ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.
7.2. Wir begrenzen im Übrigen unsere Haftung auf den
Fall, dass dem Haftungsfall ein vorsätzliches oder aber grob fahrlässiges
Verhalten zugrunde liegt; ausgenommen ist der Fall, dass unsererseits gegen
Kardinalpflichten verstoßen wird oder aber ein zumindest fahrlässiges
Verhalten einem unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
anzutasten ist; im Übrigen ist aber auch in diesem Fall unsere Haftung
auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8. Reklamationen
Durch Wiederinbenutzungnahme der Entwässerungsgegenstände bzw.
Einrichtung erklärt der Auftraggeber die Abnahme unserer Werkleistung.
9. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen zahlbar rein netto Kasse und bei
Verzugseintritt mit 3% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank
zu verzinsen, minimal mit 7,5% per anno.
10. Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen schließen
wir aus, soweit Gegenansprüche nicht unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt sind.
11. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand Bonn.
Design & Programmierung: vincent.dilg.design., Bonn [www.burning-ideas.com]